I E - Allgemeine Studienberatung

Im Studium

Beurlaubung

Eine Beurlaubung können Sie selbst in tuPORT beantragen. Die Beurlaubung erfolgt semesterweise. Im laufenden Semester werden Beurlaubungen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen genehmigt und gelten dann rückwirkend für das gesamte Semester. Schwangerschaft und Geburt eines Kindes können so ein Ausnahmefall sein.

Urlaubssemester zur Betreuung des eigenen Kindes kann entweder die Mutter oder der Vater beantragen, die Eltern können sich auch semesterweise bei der Betreuung abwechseln. Eine Beurlaubung zur Betreuung eines Kindes innerhalb der ersten 18 Lebensjahre ist für maximal drei Jahre möglich. Eine Beurlaubung ist auch aufgrund der im Mutterschutzgesetz geregelten Schutzfristen und bei Inanspruchnahme von Elternzeit nach den dafür geltenden gesetzlichen Regelungen möglich.

Normalerweise ruht bei einer Beurlaubung das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen, aber bei einer Beurlaubung zur Betreuung eines Kindes innerhalb der ersten 18 Lebensjahre steht Studierenden für die Dauer von bis zu sechs Semestern ein Anspruch zum Besuch von Lehrveranstaltungen zu. Geregelt ist dies in § 33 der "Ordnung zur Regelung des allgemeinen Studien- und Prüfungsverfahrens" (AllgStuPo).

Bedenken Sie aber trotzdem vor der Antragsstellung, dass viele Veranstaltungen nur alle zwei Semester angeboten werden oder ein einer bestimmten Reihenfolge absolviert werden müssen. Besprechen Sie im Zweifelsfall Ihren geplanten Studienverlauf mit der Studienfachberatung an Ihrer Fakultät.

Anwesenheitspflicht

Eine regelmäßige Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Sinne einer Anwesenheitspflicht schreibt keine Satzung oder Ordnung der TU vor. Sollte es im Einzelfall seitens der Dozierenden aufgrund der Art der Lehrveranstaltung trotzdem eine Limitierung bei den Fehlzeiten geben, wird dies beim ersten Veranstaltungstermin zu Beginn des Semesters angekündigt werden und/oder entsprechende Hinweise sind in der entsprechenden Modulbeschreibung bzw. dem ISIS-Kurs der Lehrveranstaltung zu finden. In der Regel kann die Zulassung zur Prüfung nicht wegen Überschreitung der Fehlzeiten versagt werden. Grundsätzlich gilt jedoch: Falls sich abzeichnet, dass Sie die geforderte Anwesenheit nicht erfüllen können, reden Sie rechtzeitig mit der Dozentin/dem Dozenten, machen Sie Ihre Situation deutlich und bieten Sie Ersatzleistungen für die ausgefallene Anwesenheit an.

Sollte es Probleme geben, stehen Sie nicht alleine da. Wir beraten Sie gerne!

Prüfungen

Wenn Sie sich in einer besonderen Lebenssituation befinden (z.B. Schwangerschaft, Betreuung eines Kindes, Urlaubssemester) befinden, gelten für Sie ggf. besondere Regelungen.

Sollte Ihr Kind krank sein, wenn Sie eine schriftliche oder mündliche Prüfung ablegen müssen, wird analog verfahren wie bei einer Erkrankung des Prüflings selbst. Bis zu drei Tage vor Prüfungstermin können Sie regulär von der Prüfung zurücktreten, hierzu benötigt es eine schriftlichen Abmeldung beim Fachgebiet und in Ihrem zuständigen Prüfungsbüro. Der Rücktritt muss spätestens am Tag der Prüfung der*dem Prüfenden und dem Referat Prüfungen angezeigt werden. Bei akuten Erkrankungen muss ein Attest des Kinderarztes/der Kinderärztin, das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf, innerhalb von 5 Tagen nach dem Prüfungstermin beim Prüfungsbüro vorlegen.

Die Erkrankung eines eigenen Kindes ist auch ein berechtigter Grund für die Beantragung einer Fristverlängerung zur Bearbeitung einer Examensarbeit. Im Falle eines Falles benötigen Sie ein Attest des Kinderarztes/der Kinderärztin und müssen bestätigen, dass eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung stand. Diese Unterlagen reichen Sie dann bei Ihrem zuständigen Prüfungsbüro ein, dass Ihre Bearbeitungsfrist dann um die Dauer der Erkrankung verlängern wird.

Die Mutterschutzfrist ist ebenfalls ein berechtigter Grund um von Prüfungen zurückzutreten bzw. die Bearbeitungsfrist der Examensarbeit zu verlängern. Sie müssen sich mit einem geeigneten Nachweis (z.B. Ihrem Mutterschaftsvorsorge-Pass oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung) an Ihr Prüfungsbüro wenden. Innerhalb der Mutterschutzfrist können Sie bei jeder Prüfung selbst entscheiden, ob Sie diese ablegen wollen oder nicht, Sie können also ggf. einzelne Prüfungen wahrnehmen und von anderen mit der Begründung "Mutterschutz" zurücktreten.

Grundsätzlich gilt: Wenden Sie sich rechtzeitig an das Prüfungsbüro, lassen Sie sich dort beraten und erkundigen Sie sich danach, wann Sie ausgefallene Prüfungen nachholen müssen. Sollte es sich bei der von Ihnen abzulegenden Prüfung um die Prüfungsform "prüfungsäquivalente Studienleistungen/Portfolioprüfung" handeln, informieren Sie sich auf jeden Fall bereits im Vorfeld beim Prüfungsbüro über die weitere Verfahrensweise.

Nachteilsausgleich

Die Ordnung zur Regelung des allgemeinen Studien- und Prüfungsverfahrens der TU Berlin (AllgStuPO) sieht für schwangere Studierende, für Studierende mit Kind, für Studierende mit zu pflegenden Angehörigen und für Studierende mit einer Behinderung oder chronischen Krankheit u.a. einen Nachteilsausgleich vor (§ 67 AllgStuPO).

Studierende können einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen, wenn aufgrund einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes im Alter von bis zu 18 Jahren eine Studienleistung oder Prüfung nicht in der vorgesehenen Form erbracht bzw. angetreten werden kann. Hier kann der oder die Betroffene beim zuständigen Prüfungsausschuss einen Ausgleich beantragen, z.B. in der Form eines anderen Termins, einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in einer anderen Form, welche von der Studentin / dem Studenten vorgeschlagen werden kann. Einen Anspruch auf eine bestimmte Form des Nachteilsausgleichs gibt es jedoch grundsätzlich nicht. Vielmehr wird durch den Prüfungsausschuss ermittelt, welche Form des Nachteilsausgleichs geeignet ist im Hinblick auf die Qualifikationsziele des jeweiligen Moduls und auf die persönliche Situation, in der sich ein Student oder eine Studentin mit Familie befindet. 

Um einen Nachteilsausgleich für Studienleistungen und bei Prüfungen beantragen zu können, müssen Sie begründet darlegen, dass es Ihnen wegen Ihrer familiären Verpflichtung nicht möglich ist, die geforderte Leistung so zu erbringen, wie Ihre Studien- und Prüfungsordnung dies vorschreibt. Die im Rahmen des Nachteilsausgleichs zu erbringende Studienleistung oder Prüfung muss gleichwertig sein.

Den Antrag stellen Sie schriftlich bei Ihrem zuständigen Prüfungsausschuss an Ihrer Fakultät, auch die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt. Bitte berücksichtigen Sie, dass ein Antrag so früh wie möglich gestellt werden sollte, damit Prüfenden genug Zeit bleibt eine evtl. andere Prüfungssituation zu organisieren (z.B. bei Schreibzeitverlängerung für Stillpausen mit separater Raumbuchung für die Stillzeit).

Studieren mit Kind

Claudia Cifire

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