I E - Allgemeine Studienberatung

Finanzielles

Angebote des Berliner Studierendenwerks

Zur Studienfinanzierung vor und nach der Geburt gibt die Sozialberatung des Studierendenwerks Auskunft, dort gibt es auch die unbedingt empfehlenswerte Broschüre "Studieren mit Kind", die auf weit über 100 Seiten ausführlich auf diverse Fragen rund um das Thema eingeht.

Schwangere Studentinnen und Studierende mit Kind(ern) können sich in finanziellen Notlagen an die Sozialberatung des Studierendenwerks wenden, dort werden im Einzelfall die Unterstützungsmöglichkeiten geprüft.

Wenn alle anderen Leistungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, diese aber nicht ausreichend waren, können Schwangere in Notlagen einen Antrag bei der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz ungeborenen Lebens" über die Sozialberatungsstelle des Studierendenwerks stellen. Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit, dass Familien in unverschuldeten Notlagen finanzielle Hilfen von der Landesstiftung bekommen können. Grundsätzliche Voraussetzung für eine Hilfe durch die Stiftung ist, dass die eingetretene Notlage mit eigenen Mitteln oder durch gesetzliche Leistungen nicht bewältigt werden kann. Weitere Auskünfte bei der Sozialberatungsstelle des Studierendenwerks.

Bundeselterngeld

Das Elterngeld orientiert sich am individuellen Einkommen des Antragsstellenden. Alle berechtigten Eltern erhalten einen Mindestbetrag von 300 Euro. Dieser wird für zwölf Lebensmonate des Kindes unabhängig davon gezahlt, ob sie vor der Geburt erwerbstätig waren oder nicht. Bei der Berechnung von entfallendem Einkommen gilt: Das Elterngeld beträgt prozentual mindestens 67% des entfallenden Nettoeinkommens, absolut mindestens 300 Euro und höchstens 1800 Euro für die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes. Für Geringverdiener gibt es ein erhöhtes Elterngeld: Ist das Nettoeinkommen vor der Geburt geringer als 1000 Euro monatlich, wird die Ersatzrate von 67 Prozent angehoben. Für je 20 Euro, die das Einkommen unter 1.000 Euro liegt, steigt die Ersatzrate dabei um ein 1 Prozent. Mehrkindfamilien erhalten einen Geschwisterbonus in Höhe von 10% des Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro im Monat. Die Elterngeldzahlung wird um zwei so genannte „Partnermonate“ verlängert, wenn der andere Elternteil für zwei Monate zu Gunsten der Betreuung des Kindes auf Erwerbseinkommen ganz oder teilweise verzichtet wird, d.h. Eltern ohne eigenes Einkommen erhalten nur 12 Monate Elterngeld. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen und das alleinige Sorge- bzw. Aufenthaltsbestimmungsrecht haben, erhalten die vollen 14 Monate Elterngeld. Der Bezugszeitraum des Elterngeldes kann auf die doppelte Zeit gestreckt werden, wenn es monatlich nur hälftig in Anspruch genommen wird. Die zulässige Teilzeitarbeit während des Elterngeldbezugs beträgt maximal 30 Wochenstunden.

Ausländische Studierende können nur dann Elterngeld bekommen, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis haben, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Der Antrag auf Elterngeld kann mit dem Tag der Geburt des Kindes gestellt werden, wird aber auch rückwirkend für bis zu drei Monate vor dem Monat der Antragstellung gewährt. Nähere Auskünfte erteilt das zuständige Bezirksamt, dort ist auch der Antrag zu stellen. Antragsformulare zum download gibt es auch auf der offiziellen Berlin website sowie beim zuständigen Bezirksamt -  Abteilung Jugend und Sport/Erziehungsgeldstelle. Die Links zu den hier erwähnten Anlaufstellen gibt es weiter unten in der Servicebox "Hilfreiche Links".

ElterngeldPlus

Es gibt auch die Möglichkeit ElterngeldPlus statt des (Basis-)Elterngeldes zu beziehen. Es soll die Kombination von Teilzeitarbeit bei gleichzeitigem Bezug von Elterngeld erleichtern und richtet sich damit in erster Linie an Eltern, die früher in den Beruf zurückkehren möchten. Dabei gilt: wer frühzeitig wieder in Teilzeit in den Beruf einsteigt, bekommt länger Elterngeld.

Die wichtigen Neuerungen sind:

  • Längerer Elterngeldbezug bei Teilzeitarbeit
    • Wenn die Eltern nach der Geburt in Teilzeitarbeit gehen, ist es möglich, das ElterngeldPlus doppelt so lange zu beziehen. (1 (Basis-)Elterngeldmonat = 2 ElterngeldPlus-Monate)
  • Partnerschaftsbonus bei gemeinsamer Teilzeitarbeit
    • Arbeiten Mutter und Vater gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden, erhält jeder vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate.
  • Flexibilisierung der Elternzeit
    • Von den 36 Monaten Elternzeit können Eltern nun 24 Monate zwischen dem dritten und achten Geburtstag nehmen und damit ihr Kind beim Eintritt in den Kindergarten oder in die Schule besser begleiten. 

Kinderzuschlag

Wer gering verdient, kann unter bestimmten Voraussetzungen bei der Familienkasse einen Kinderzuschlag von bis zu 292 Euro pro Kind beantragen. Der Kinderzuschlag wird als Ergänzung zum Kindergeld gezahlt. Einen Anspruch haben Eltern oder Alleinerzeihende, die aus ihren finanziellen Mitteln zwar ihren eigenen Bedarf, aber nicht den ihrer Kinder decken können. Das Verfahren, um den Zuschlag zu berechnen, ist kompliziert, weil es beim Einkommen sowohl eine Mindest- als auch eine Höchstgrenze gibt. Nur wer mit seinem Einkommen zwischen diesen beiden Werten liegt, hat überhaupt Anspruch auf den Kinderzuschlag.

BAföG

BAföG-Empfänger, die eigene Kinder unter 10 Jahren haben, erhalten einen monatlichen Kinderbetreuungszuschlag von 160 Euro für jedes Kind. Verlängert sich das Studium wegen Schwangerschaft und Erziehung eines Kindes im Alter bis zu zehn Jahren über die Förderungshöchstdauer hinaus, kann BAföG für eine "angemessene Zeit" weiter bezogen werden. Diese verlängerten Förderungszeiten und der Kinderbetreuungszuschlag müssen nicht zurückgezahlt werden. BAföG wird nicht während eines Urlaubssemesters gezahlt.

TU-Semesterticket

Bei geringen Einkommen und Vorliegen besonderer sozialer Härtesituationen (z.B. Schwangerschaft oder alleinerziehend mit Kind) kann beim Semesterticketbüro der TU ein Antrag auf Zuschuss aus dem Sozialfond gestellt werden. Der Antrag muss mit allen Anlagen bis zum Rückmeldeschluss eingegangen sein. Die Frist für Anträge auf einen Zuschuss aus dem Sozialfonds zum Semesterticket endet jeweils zum Rückmeldeschluss (für Studierende, die sich zurückmelden) bzw. sechs Wochen nach Immatrikulation (für Studierende, die sich neu immatrikulieren). Die Zahlungspflicht und die vom Studierendensekretariats angegebenen Zahlungsfristen bleiben bei einem Antrag auf Zuschuss unverändert bestehen. Die Zuschüsse werden erst als nachträgliche Rückerstattung ausbezahlt.