Inhalt des Dokuments
- Angebote des Berliner Studierendenwerks
- Bundeselterngeld
- ElterngeldPlus
- Kinderzuschlag
- BAföG
- TU-Semesterticket
Angebote des Berliner Studierendenwerks
Zur Studienfinanzierung
vor und nach der Geburt gibt die Sozialberatung des Studierendenwerks
Auskunft, dort gibt es auch die unbedingt empfehlenswerte Broschüre
"Studieren mit Kind", die auf 140 Seiten ausführlich auf
diverse Fragen rund um das Thema eingeht.
Schangere
Studentinnen und Studierende mit Kind(ern) können sich in
finanziellen Notlagen an die Sozialberatung des Studierendenwerks
wenden, dort werden im Einzelfall die Unterstützungsmöglichkeiten
geprüft.
Wenn alle anderen Leistungsmöglichkeiten
ausgeschöpft sind, diese aber nicht ausreichend waren, können
Schwangere in Notlagen einen Antrag bei der Bundesstiftung „Mutter
und Kind – Schutz ungeborenen Lebens" über die
Sozialberatungsstelle des Studierendenwerks stellen. Darüber hinaus
gibt es auch die Möglichkeit, dass Familien in unverschuldeten
Notlagen finanzielle Hilfen von der Landesstiftung bekommen können.
Grundsätzliche Voraussetzung für eine Hilfe durch die Stiftung ist,
dass die eingetretene Notlage mit eigenen Mitteln oder durch
gesetzliche Leistungen nicht bewältigt werden kann. Weitere
Auskünfte bei der Sozialberatungsstelle des Studierendenwerks.
Bundeselterngeld
Das Elterngeld orientiert sich am individuellen
Einkommen des Antragsstellenden. Alle berechtigten Eltern erhalten
einen Mindestbetrag von 300 Euro. Dieser wird für zwölf Lebensmonate
des Kindes unabhängig davon gezahlt, ob sie vor der Geburt
erwerbstätig waren oder nicht. Bei der Berechnung von entfallendem
Einkommen gilt: Das Elterngeld beträgt prozentual mindestens 67% des
entfallenden Nettoeinkommens, absolut mindestens 300 Euro und
höchstens 1800 Euro für die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes.
Für Geringverdiener gibt es ein erhöhtes Elterngeld: Ist das
Nettoeinkommen vor der Geburt geringer als 1000 Euro monatlich, wird
die Ersatzrate von 67 Prozent angehoben. Für je 20 Euro, die das
Einkommen unter 1.000 Euro liegt, steigt die Ersatzrate dabei um ein 1
Prozent. Mehrkindfamilien erhalten einen Geschwisterbonus in Höhe von
10% des Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro im Monat. Die
Elterngeldzahlung wird um zwei so genannte „Partnermonate“
verlängert, wenn der andere Elternteil für zwei Monate zu Gunsten
der Betreuung des Kindes auf Erwerbseinkommen ganz oder teilweise
verzichtet wird, d.h. Eltern ohne eigenes Einkommen erhalten nur 12
Monate Elterngeld. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich
wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen und das alleinige Sorge- bzw.
Aufenthaltsbestimmungsrecht haben, erhalten die vollen 14 Monate
Elterngeld. Der Bezugszeitraum des Elterngeldes kann auf die doppelte
Zeit gestreckt werden, wenn es monatlich nur hälftig in Anspruch
genommen wird. Die zulässige Teilzeitarbeit während des
Elterngeldbezugs beträgt maximal 30 Wochenstunden.
Ausländische Studierende können nur dann Elterngeld bekommen, wenn
sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis haben,
die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Der Antrag auf
Elterngeld kann mit dem Tag der Geburt des Kindes gestellt werden,
wird aber auch rückwirkend für bis zu drei Monate vor dem Monat der
Antragstellung gewährt. Nähere Auskünfte erteilt das zuständige
Bezirksamt, dort ist auch der Antrag zu stellen. Antragsformulare zum
download gibt es auch auf der offiziellen Berlin website sowie beim
zuständigen Bezirksamt - Abteilung Jugend und
Sport/Erziehungsgeldstelle.
ElterngeldPlus
Für Eltern, deren Kind(er) nach dem 30.06.2015 geboren wurde(n), gibt es die Möglichkeit, ElterngeldPlus statt des (Basis-)Elterngeldes zu beziehen. Es soll die Kombination von Teilzeitarbeit bei gleichzeitigem Bezug von Elterngeld erleichtern und richtet sich damit in erster Linie an Eltern, die früher in den Beruf zurückkehren möchten. Dabei gilt: wer frühzeitig wieder in Teilzeit in den Beruf einsteigt, bekommt länger Elterngeld.
Die wichtigen Neuerungen sind:
- Längerer
Elterngeldbezug bei Teilzeitarbeit
Wenn die Eltern nach der Geburt in Teilzeitarbeit gehen, ist es möglich, das ElterngeldPlus doppelt so lange zu beziehen. (1 (Basis-)Elterngeldmonat = 2 ElterngeldPlus-Monate) - Partnerschaftsbonus bei gemeinsamer
Teilzeitarbeit
Arbeiten Mutter und Vater gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden, erhält jeder vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate. - Flexibilisierung der Elternzeit
Von den 36 Monaten Elternzeit können Eltern nun 24 Monate zwischen dem dritten und achten Geburtstag nehmen und damit ihr Kind beim Eintritt in den Kindergarten oder in die Schule besser begleiten.
Kinderzuschlag
Wer gering verdient, kann unter bestimmten Voraussetzungen bei der Familienkasse einen Kinderzuschlag von bis zu 170 Euro pro Kind beantragen. Der Kinderzuschlag wird als Ergänzung zum Kindergeld gezahlt. Einen Anspruch haben Eltern oder Alleinerzeihende, die aus ihren finanziellen Mitteln zwar ihren eigenen Bedarf, aber nicht den ihrer Kinder decken können. Das verfahren, um den Zuschlag zu berechnen, ist kompliziert, weil es beim Einkommen sowohl eine Mindest- als auch eine Höchstgrenze gibt. Nur wer mit seinem Einkommen zwischen diesen beiden Werten liegt, hat überhaupt Anspruch auf den Kinderzuschlag.
BAföG
BAföG-Empfänger, die eigene Kinder unter 10 Jahren haben, erhalten einen monatlichen Kinderbetreuungszuschlag von 130 Euro für jedes Kind. Verlängert sich das Studium wegen Schwangerschaft und Erziehung eines Kindes im Alter bis zu zehn Jahren über die Förderungshöchstdauer hinaus, kann BAföG für eine "angemessene Zeit" weiter bezogen werden. Diese verlängerten Förderungszeiten und der Kinderbetreuungszuschlag müssen nicht zurückgezahlt werden. BAföG wird nicht während eines Urlaubssemesters gezahlt.
TU-Semesterticket
Bei geringen Einkommen und Vorliegen besonderer sozialer Härtesituationen (z.B. Schwangerschaft oder alleinerziehend mit Kind) kann beim Semesterticketbüro der TU ein Antrag auf Zuschuss aus dem Sozialfond gestellt werden. Der Antrag muss mit allen Anlagen bis zum Rückmeldeschluss eingegangen sein. Für Studierende, die sich immatrikulieren liegt der Antragsschluss zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Immatrikulation, d. h. dem Zeitpunkt der Aushändigung der Immatrikulationsurkunde/des Studienbuches. Die Zahlungspflicht und die vom Studierendensekretariats angegebenen Zahlungsfristen bleiben bei einem Antrag auf Zuschuss unverändert bestehen. Die Zuschüsse werden erst als nachträgliche Rückerstattung ausbezahlt.
Studieren mit Kind
Claudia CifireAllgemeine Studienberatung
Raum Raum 0072
Straße des 17. Juni 135
10623 Berlin
Tel. (030) 314-25605
Terminvereinbarung möglich
E-Mail-Anfrage [2]
Angebote des Studierendenwerks
- Broschüre "Studieren mit Kind" [3]
- Sozialberatungsstelle [4]
Stiftungen
- Bundesstiftung Mutter und Kind [5]
- Stiftung Hilfe für die Familie [6]
Rund ums Elterngeld
- Staatliche Familienleistungen [7]
- Allgemeine Informationen zum Elterngeld [8]
- Zusätzliche Informationen zum ElterngeldPlus [9]
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (Broschüre des BMFSFJ) [10]
- Familien-Wegweiser: Elterngeld für Studierende [11]
- Elterngeldrechner [12]
- Elterngeldantrag für in Berlin gemeldete Studierende [13]
Kinderzuschlag
- Kinderzuschlag - eine Übersicht [14]
Rund ums BAföG
- BAföG - eine Übersicht des BmBF [15]
- Merkblatt zum Kinderbetreuungszuschlag [16]
- BAföG-Bezug und Wohngeld [17]
Semesterticket
- Semesterticketbüro der TUB [18]
- Antrag auf Zuschuss aus dem Sozialfonds [19]
Sorgerecht / Unterhalt
- Informationsseiten zum Thema der Berliner Senatsverwaltung [20]
- Unterhaltsvorschussgesetz [21]
- Unterhaltsvorschuss (weitere Informationen und Antrag) [22]
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