Inhalt des Dokuments
Beurlaubung
Beurlaubungen [2] sollten in Zuge der Rückmeldung
beim Studierendensekretariat [3] im Campus Center beantragt werden. Im
laufenden Semester werden Beurlaubungen nur in besonders begründeten
Ausnahmefällen genehmigt und gelten dann rückwirkend für das
gesamte Semester. Schwangerschaft und Geburt eines Kindes können so
ein Ausnahmefall sein. Urlaubssemester zur Betreuung des eigenen
Kindes kann entweder die Mutter oder der Vater beantragen, die Eltern
können sich auch semesterweise bei der Betreuung abwechseln.
Die Anzahl der Urlaubssemester, die insgesamt wegen
Schwangerschaft und Betreuung eines Kindes genommen werden können,
orientiert sich an dem im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
festgelegten Anspruch:
Insgesamt (einschließlich Mutterschutz) 6
Semester bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Davon
können maximal zwei Semester bis zur Vollendung des achten
Lebensjahres genommen werden.
Normalerweise ruht bei einer Beurlaubung das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen, aber bei einer Beurlaubung zur Betreuung eines Kindes innerhalb der ersten sechs Lebensjahre für maximal drei Jahre steht Studierenden für die Dauer von bis zu sechs Semestern ein Anspruch zum Besuch von Lehrveranstaltungen zu. Die besuchten Lehrveranstaltungen dürfen den Anspruch nicht beurlaubter Studierender nicht übersteigen. Geregelt ist dies in § 22 der "Ordnung zur Regelung des allgemeinen Studien- und Prüfungsverfahrens" (AllgStuPo).
Bedenken Sie aber trotzdem vor der Antragsstellung, dass viele Veranstaltungen nur alle zwei Semester angeboten werden oder ein einer bestimmten Reihenfolge absolviert werden müssen. Besonders gut planen müssen Sie, wenn Sie in einem auslaufenden Studiengang (Abschluss Diplom, Magister) eingeschrieben sind, denn dort wird das Studienangebot sukzessive reduziert. Nach Ablauf einer festgelegten Prüfungsfrist werden die Diplom- und Magisterstudiengänge aufgehoben und Ihr Prüfungsanspruch erlischt. Informieren Sie sich ggf. rechtzeitig über die Auslauffrist Ihres Studiengangs und besprechen Sie im Zweifelsfall Ihren geplanten Studienverlauf mit der Studienfachberatung an Ihrer Fakultät (siehe Fakultätsseite).
Anwesenheitspflicht
Eine regelmäßige Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Sinne einer Anwesenheitspflicht schreibt keine Satzung oder Ordnung der TU vor. Sollte es im Einzelfall seitens der Dozierenden aufgrund der Art der Lehrveranstaltung trotzdem eine Limitierung bei den Fehlzeiten geben, wird dies beim ersten Veranstaltungstermin zu Beginn des Semesters angekündigt werden und/oder entsprechende Hinweise sind auf der Webseite des entsprechenden Lehrstuhls bzw. in der entsprechenden Modulbeschreibung zu finden. In der Regel kann die Zulassung zur Prüfung nicht wegen Überschreitung der Fehlzeiten versagt werden. Grundsätzlich gilt jedoch: sollte es sich abzeichnen, dass Sie die geforderte Anwesenheit nicht erfüllen können, reden Sie rechtzeitig mit der Dozentin/dem Dozenten, machen Sie Ihre Situation deutlich und bieten Sie Ersatzleistungen für die ausgefallene Anwesenheit an.
Sollte es Probleme geben, stehen Sie nicht alleine da. Wir beraten Sie gerne!
Prüfungen
Sollte Ihr Kind krank sein, wenn Sie eine schriftliche oder mündliche Prüfung ablegen müssen, wird analog verfahren wie bei einer Erkrankung des Prüflings selbst. Bis einen Tag vor Prüfungstermin können Sie regulär von der Prüfung zurücktreten, hierzu benötigt es einer schriftlichen Abmeldung beim Fachgebiet und in Ihrem zuständigen Prüfungsbüro. Bei akuten Erkrankungen sollten Sie ein Attest des Kinderarztes/der Kinderärztin, das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf, innerhalb von 5 Tagen nach dem Prüfungstermin im Prüfungsbüro einreichen.
Die Erkrankung eines eigenen Kindes ist auch ein berechtigter Grund
für die Beantragung einer Fristverlängerung zur Bearbeitung einer
Examensarbeit. Im Falle eines Falles benötigen Sie ein Attest des
Kinderarztes/der Kinderärztin und müssen bestätigen, dass eine
andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung stand. Diese
Unterlagen reichen Sie dann bei Ihrem zuständigen Prüfungsbüro ein,
dass Ihre Bearbeitungsfrist dann um die Dauer der Erkrankung
verlängern wird.
Die Mutterschutzfrist ist ebenfalls ein
berechtigter Grund um von Prüfungen zurückzutreten bzw. die
Bearbeitungsfrist der Examensarbeit zu verlängern. Sie müssen sich
mit einem geeigneten Nachweis (z.B. Ihrem Mutterschaftsvorsorge-Pass)
an Ihr Prüfungsbüro wenden.
Grundsätzlich gilt: Wenden
Sie sich rechtzeitig an das Prüfungsbüro, lassen Sie sich dort
beraten und erkundigen Sie sich danach, wann Sie ausgefallene
Prüfungen nachholen müssen. Sollte es sich bei der von Ihnen
abzulegenden Prüfung um die Prüfungsform "prüfungsäquivalente
Studienleistungen" handeln, informieren Sie sich auf jeden Fall
im Prüfungsbüro über die weitere Verfahrensweise.
Nachteilsausgleich
Die Ordnung zur Regelung des allgemeinen Studien- und Prüfungsverfahrens der TU Berlin (AllgStuPO) sieht für schwangere Studierende, für Studierende mit Kind, für Studierende mit zu pflegenden Angehörigen und für Studierende mit einer Behinderung oder chronischen Krankheit u.a. einen Nachteilsausgleich vor (§40 AllgStuPO).
Studierende können einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen, wenn aufgrund einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes im Alter von bis zu 10 Jahren eine Studienleistung oder Prüfung nicht in der vorgesehenen Form erbracht bzw. angetreten werden kann. Hier kann der oder die Betroffene beim zuständigen Prüfungsausschuss einen Ausgleich beantragen, z.B. in der Form eines anderen Termins, einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in einer anderen Form, welche von der Studentin / dem Studenten vorgeschlagen werden kann. Einen Anspruch auf eine bestimmte Form des Nachteilsausgleichs gibt es jedoch grundsätzlich nicht. Vielmehr wird durch den Prüfungsausschuss ermittelt, welche Form des Nachteilsausgleichs geeignet ist im Hinblick auf die Qualifikationsziele des jeweiligen Moduls und auf die persönliche Situation, in der sich ein Student oder eine Studentin mit Familie befindet.
Um einen Nachteilsausgleich für Studienleistungen und bei Prüfungen beantragen zu können, müssen Sie nachweisen, dass es Ihnen wegen Ihrer familiären Verpflichtung nicht möglich ist, die geforderte Leistung so zu erbringen, wie Ihre Studien- und Prüfungsordnung dies vorschreibt. Die im Rahmen des Nachteilsausgleichs zu erbringende Studienleistung oder Prüfung muss gleichwertig sein.
Den Antrag stellen Sie schriftlich bei Ihrem zuständigen Prüfungsausschuss (siehe rechte Spalte), auch die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt. Bitte berücksichtigen Sie, dass ein Antrag so früh wie möglich gestellt werden sollte, damit Prüfenden genug Zeit bleibt eine evtl. andere Prüfungssituation zu organisieren (z.B. bei Schreibzeitverlängerung für Stillpausen mit separater Raumbuchung für die Stillzeit).
Studieren mit Kind
Claudia CifireAllgemeine Studienberatung
Raum Raum 0072
Straße des 17. Juni 135
10623 Berlin
Tel. (030) 314-25605
Terminvereinbarung möglich
E-Mail-Anfrage [4]
Wichtige Infos
- Prüfungsbüro [5]
- Liste der Prüfungsausschüsse [6]
- Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung (AllgStuPO) [7]
- Beurlaubung (§ 22 AllgStuPO) [8]
- Auslaufende Studiengänge [9]
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ienIA1/Gesetze_und_Verordnungen/AllgStuPO_Lesefassung_0
6082015.pdf
enverwaltung_-_rund_ums_studium/beurlaubung_22_allgstup
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ngaenge/auslaufende_studiengaenge/