Inhalt des Dokuments
- Erststudium - Bevorzugte Auswahl
- Studium in Teilzeit
- Zweitstudium - Zuschlag bei der Messzahlbildung
Erststudium - Bevorzugte Auswahl
Wenn Sie an der TU eine Zulassung
erhalten haben, Ihren Studienplatz aber nicht antreten können, weil
Sie sich der Betreuung Ihres Kindes widmen, haben Sie einen Anspruch
auf bevorzugte Auswahl bei einer erneuten Bewerbung um einen
Studienplatz im gleichen Studiengang (§10, Abs.1, Satz 4 BerlHZVO
[2]), wenn Sie einen entsprechenden Rückstellungsantrag gestellt
haben.
Der Anspruch auf bevorzugte Auswahl besteht bei
Betreuung oder Pflege eines leiblichen/adoptierten Kindes unter 18
Jahre bis zu einer Dauer von maximal drei Jahren, längstens aber bis
zum Erreichen des 18. Lebensjahres des Kindes.
Sie können
sich also maximal drei Jahre lang ausschließlich um Ihr Kind kümmern
(auch wenn es kein Säugling oder Kleinkind mehr ist!) ohne den
Anspruch auf "Bevorzugte Auswahl" zu verlieren. Die Dauer
der Betreuungszeit bestimmen Sie innerhalb dieses Zeitrahmens
individuell. Sie können sich auch im nächstmöglichen
Bewerbungszeitraum erneut bewerben. wenn Sie dann schon Ihr Studium
beginnen wollen. Spätestens zum zweiten Vergabeverfahren nach
Beendigung Ihrer Betreuungszeit aber muss Ihre erneute Bewerbung
erfolgt sein, ansonsten können Sie keine bevorzugte Auswahl mehr
geltend machen.
Wenn Sie im Zuge einer Bewerbung über
Hochschulstart eine Zulassung erhalten haben, den Studienplatz aber
aufgrund der Betreuung eines Kindes nicht antreten können, gilt
Folgendes zu beachten: Eine bevorzugte Auswahl kann bei einer
späteren erneuten Bewerbung nur geltend gemacht werden, wenn Sie
vorher via Hochschulstart fristgerecht (d.h. bis zum Ende Ihrer
Immatrikulationsfrist) die Rückstellung mitgeteilt haben. Alle von
Ihnen abgegebenen Bewerbungen scheiden automatisch aus dem laufenden
Verfahren aus, sobald Sie mindestens eine Rückstellung mitgeteilt
haben. Die einmal mitgeteilte Rückstellung kann nicht mehr
rückgängig gemacht werden. Für die von Ihnen vorgenommene
Rückstellung erhalten Sie über das DoSV-Bewerbungsportal einen Beleg
in Form eines Rückstellungsbescheids. Ein Rückstellungsbescheid im
Sinne des Serviceverfahrens schützt das Recht einer Bewerberin bzw.
eines Bewerbers, seine Zulassung aufgrund eines zu leistenden Dienstes
erst zu einem späteren Zeitpunkt wahrzunehmen. Hierunter fallen
Dienste nach Artikel 12a des Grundgesetzes, Entwicklungsdienste nach
dem Entwicklungshelfergesetz, Jugendfreiwilligendienste im Sinne des
Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten und eben auch
die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer
pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen.
Eine Rückstellung aufgrund von Schwangerschaft ist leider nicht
möglich. Zu den Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens beraten Sie die
Mitarbeiter*innen des Studierendensekretariats [3]
gerne.
Studium in Teilzeit
Das Studium an der TU Berlin ist in der Regel ein Vollzeitstudium. Jeder TU-Studiengang kann aber auch in Teilzeit studiert werden. Auf der Informationsseite des Studierendensekretariats finden Sie eingehende Informationen (Link siehe rechte Spalte), welche Schritte von Ihrer Seite dafür notwendig sind und welche Auswirkungen ein Wechsel in ein Teilzeitstudium für Sie haben kann.
Zweitstudium - Zuschlag bei der Messzahlbildung
In zulassungsbeschränkten grundständigen Studiengängen (Bachelor) gibt es für ein Zweitstudium (Studienbewerber/innen mit einem bereits abgeschlossenen Studium) nur eine begrenzte Anzahl an Plätzen, daher muss in der Regel eine Auswahl getroffen werden.
Die Studienplätze werden nach bestimmten Auswahlkriterien
vergeben.
Die Rangfolge der Bewerber/innen wird hierbei durch
eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des
Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für ein
Zweitstudium ermittelt wird.
Für Betreuungs- oder Pflegetätigkeit kann ein Zuschlag von bis zu zwei Punkten gewährt werden, wenn Sie sich z.B. nach einer 'Familienauszeit' mit der Aufnahme eines Zweitstudiums Ihre Wiedereingliederung bzw. den Neueinstieg in das Berufsleben erleichtern möchten. Die Höhe des Punktezuschlages richtet sich dabei nach dem Grad der Betroffenheit. Berücksichtigt werden sowohl das Ausscheiden aus dem Berufsleben als auch der Verzicht auf den Berufeinstieg nach dem Erststudium aufgrund familiärer Belange durch Kindererziehung oder die Pflege naher Angehöriger. Dabei wird das Ausmaß der Belastung, z.B. durch die Zahl der Kinder oder die Dauer der Familienphase, in angemessener Weise berücksichtigt.
Um Ihren Anspruch auf Zuschlag geltend zu machen, sollten Sie Ihrem Antrag auf Zulassung (zusätzlich zu der ausgefüllten Anlage "Begründung für das beantragte Zweitstudium") den Nachweis beilegen, dass Sie ein Kind unter 18 Jahren oder eine/n pflegebedürftige/n Angehörige/n für eine Dauer von bis zu drei Jahren, im mindesten aber 15 Monate lang betreut oder gepflegt haben.
Studieren mit Kind
Claudia CifireAllgemeine Studienberatung
Raum Raum 0072
Straße des 17. Juni 135
10623 Berlin
Tel. (030) 314-25605
Terminvereinbarung möglich
E-Mail-Anfrage [4]
Erststudium
- Informationen zur Bewerbung zum Erststudium [5]
Teilzeitstudium
- Teilzeitstudium [6]
Zweitstudium
- Informationen zur Bewerbung zum Zweitstudium [7]
ef2/studienberatung/Studieren_mit_Kind/Schnullerparagra
ph_vor_dem_studium.jpg
query=HSchulZulV+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true
&aiz=true
kt/
nfrage/id/158432/?no_cache=1&ask_mail=YsAFowAGW1oy2
TYM%2FkDUR5MR4twhKvOQq4TL6Gjlf7DR3xzi%2FoNvMA%3D%3D&
;ask_name=Claudia%20Cifire
reiben/
erwaltung/teilzeitstudium
rbung_immatrikulation/mit_deutschen_bildungsnachweisen/
bewerbung/zweitstudium/